Wenn Sie selbst ein Einfamilienhaus, eine Miet- oder Eigentumswohnung als Privathaushalt bewohnen, können Sie für Handwerksarbeiten steuerlich bis zu 1.200,00 € im Jahr sparen.
Das gilt für Malerarbeiten bei der Instandsetzung und Modernisierung, für Raum- und Fassadengestaltung inklusive Anstrich, Tapezieren, für den Aus- und Umbau der Wohnräume, des Badezimmers, des Dachgeschosses und Kellers beispielsweise mit Bodenbelagarbeiten (wie z.B. Teppichboden, Parkett oder Fliesen), für das Streichen und Lackieren von Türen, Fenstern, Heizkörpern sowie für Arbeiten an Dächern, Balkonen, Garagen, Zäunen. Auch Wärmedämmung, Trockenbau, Verputzarbeiten sowie Aufwendungen für Wartungsarbeiten (jährliche Kontrolle von Holzbauteilen und Fassaden-Check) fallen hierunter.
Damit können Sie mit Hilfe steuerlicher Vergünstigungen Ihre Wohnräume neu gestalten, der Hausfassade einen neuen Glanz verleihen oder eine energiesparende Wärmedämmung anbringen lassen. Voraussetzung für den Erhalt dieses Steuerbonus ist eine Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer. Darin müssen Arbeitskosten als separater Betrag auf der Rechnung ausgewiesen sein. Materialkosten oder sonstige gelieferte Waren sind nicht zu berücksichtigen. Der Rechnungsbetrag muss auf das Konto des Malerbetriebes überwiesen werden. Ein Nachweis durch einen Beleg des Kreditinstitutes in Form einer Überweisung oder eines Kontoauszuges ist unbedingt erforderlich.
Der Steuerbonus beträgt maximal 20 Prozent von 6.000,00 € der Arbeitskosten für Erhaltungs-, Modernisierungs- oder Renovierungsleistungen. Das sind immerhin bis zu 1.200,00 € pro Jahr und Haushalt.
Malerarbeiten (nur Arbeitskosten) | 4.700,00 € | |
19% MwSt. | 893,00 € | |
Abzugsfähige Kosten | 5.593,00 € | |
Steuerermäßigung 20% | 1.118,60 € | |
Direkt von der Steuerschuld abziehbar: 1.118,60 € |
Weiterer Steuerbonus
Einen weiteren Steuerbonus erhalten Sie, wenn vom Malerbetrieb auch Reinigungsarbeiten oder im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen Umzugsarbeiten in Anspruch genommen werden und eine getrennte Rechnungsstellung erfolgt.
Kein Steuerbonus
Den Steuerbonus bekommen Sie nicht, wenn Sie die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben geltend machen.